SEIT ÜBER 30 JAHREN STEHEN WIR DIR IN BIELEFELD UND UMGEBUNG ZUR VERFÜGUNG!
HIER HAST DU DIE MÖGLICHKEIT, DIR EINEN KLEINEN EINDRUCK VON UNS UND UNSERER FAHRSCHULE ZU VERSCHAFFEN.
WENN DU FRAGEN ODER ANREGUNGEN HAST, SO SCHREIBE UNS EINE E-MAIL ODER RUFE UNS AN.
Dein Weg zum Führerschein
Anmelden kannst Du dich während der Bürozeiten.
Den Antrag für den Führerschein bekommst Du bei uns, zusätzlich werden folgende Unterlagen benötigt:
– Sehtest –
(stellt jeder Optiker aus)
– Passbild –
– Teilnahmebescheinigung –
eines Kurses in “Erste Hilfe”
(nur bei Ersterteilung)
– Kopie vom Reisepass oder Personalausweis –
THEORETISCHER MINDESTUNTERRICHT
Grundstoff: bei Ersterwerb 12, bei Erweiterung (Vorbesitz einer Fahrerlaubnis)
6 Doppelstunden zu je 90 Minuten.
Klassenspezifischer theoretischer Mindestunterricht
bei Ersterwerb und Erweiterung:
Klasse A: 4 Doppelstunden
Klasse B: 2 Doppelstunden
Klasse AM: 2 Doppelstunden
Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor dem entsprechenden Geburtstag abgelegt werden.
PRAKTISCHE MINDESTAUSBILDUNG
Für die Klassen A, B und BE sind besondere Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten vorgeschrieben.
Klasse A: 5 Überland-, 4 Autobahn- und 3 Nachtfahrten
Klasse B: 5 Überland-, 4 Autobahn- und 3 Nachtfahrten
Klasse BE: 3 Überlandfahrten, 1 Autobahn- und 1 Nachtfahrt
Bei Erweiterung sind weniger Ausbildungsfahrten vorgeschrieben!
Diese Sonderfahrten dürfen erst zum Ende der Ausbildung hin absolviert werden und setzen die praktische Grundausbildung voraus.
Die Anzahl der hierfür benötigten Fahrstunden ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und individuell verschieden.
Die praktische Prüfung darf frühestens einen Monat vor dem entsprechenden Geburtstag abgelegt werden.
FÜHRERSCHEIN mit 17 Jahren
Antragsverfahren
Der Schüler kann im Rahmen des BF 17 nur die Klassen B und BE, jedoch keine Doppelklasse(z.B. Klasse A und B) erwerben.
Bei der Antragstellung des Führerscheinantrages muss die Begleitperson(en) bereits angegeben werden und es bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Ausbildung und Prüfung
Gegenüber der Ausbildung von 18-Jährigen gibt es keine Besonderheiten. Der Schüler darf im Alter von 16½ Jahren die Ausbildung Klasse B/BE beginnen.
Die theoretische Prüfung darf 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgelegt werden und die praktische Prüfung 1 Monat vor dem 17. Geburtstag.
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erhält der Schüler mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfbescheinigung, die im gesamten Bundesgebiet gültig ist, jedoch nicht im Ausland! Auch beim BF 17 beginnt unmittelbar mit Erhalt der Prüfungsbescheinigung die Probezeit von 2 Jahren. Mit der Klasse B werden auch die Klassen AM,L und S erteilt, diese Klassen dürfen ohne Begleitung gefahren werden, da das Mindestalter für diese Klassen bereits erreicht wurde.
Gültigkeit der Prüfbescheinigung
Da in der Prüfungsbescheinigung kein Bild des Fahrers vorhanden ist, muss er zur Identifikation zusätzlich seinen Personalausweis bzw. Reisepass mitführen.
Die Prüfungsbescheinigung verliert ihre Gültigkeit automatisch 3 Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Fahrerlaubnis bleibt auch weiterhin bestehen, jedoch muss dazu ein Führerschein gesondert beantragt werden. Dieser wird nicht automatisch ausgestellt.
Verstöße
Die Fahrerlaubnis wird widerrufen, wenn der Inhaber der Prüfungsbescheinigung ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Begleitpersonen ein Kfz der Klasse B oder BE führt. Vor der Neuerteilung muss der Betroffene unbeschadet der übrigen Vorraussetzungen an einem Aufbauseminar für Fahranfänger nach § 2a Abs. 2 StVG teilnehmen.
Begleitperson
Auf einem Beiblatt zum Führerscheinantrag müssen die Begleitpersonen benannt werden.
Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, zudem mindestens fünf Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen.
Außerdem darf nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister (Flensburg) eingetragen sein.
Der Begleiter darf nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkohol haben und nicht unter der Wirkung anderer berauschender Mittel während der Fahrt stehen. Die Begleitperson hat den Status eines Beifahrers, nicht eines „ Hilfsfahrlehrers“.
Sie darf nicht in die Fahrtätigkeit eingreifen und kann allenfalls dem jungen Fahrer Hinweise in bestimmten Situationen geben.